habe zurzeit keine Schmerzbeschwerden (vgl. VB 105 S. 9). Die behandelnden Ärzte der Klinik J. hielten sodann explizit fest, die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei aufgrund der psychischen Erkrankung nicht möglich (vgl. VB 122 S. 6). Konkrete funktionelle somatische Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehen aus keinem medizinischen Bericht hervor. Im Übrigen war der Beschwerdeführer nach Lage der Akten – zumindest im vorliegend massgeblichen Zeitraum bis zum Verfügungserlass (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446) – diesbezüglich auch nicht in Behandlung.