Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Nachdem die Anamnese vorliegend zur Genüge aus der umfangreichen Aktenlage hervorgeht, ist der Verzicht auf die Einholung von Auskünften von Drittpersonen nicht zu beanstanden. 5.2. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er leide an weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche sich allenfalls auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirken würden (vgl. Beschwerde S. 29).