Zwar trifft es zu, dass Dr. med. C. festhielt, für die im Jahre 2018 als mittelgradige depressive Episode beurteilte Symptomatik würden sich keine konkreten Hinweise zu Art und Umständen der psychosozialen Belastungen entnehmen lassen, und er bemängelte, dass die Anamnese des Berichts der L. aus Gründen des Patientendatenschutzes entfernt worden sei (vgl. VB 105 S. 15). Dies scheint jedoch ohne Relevanz, da sich die dortigen anamnestischen Angaben (vgl. VB 41.28 S. 2) im Wesentlichen auf den Bericht der Psychiatrische Dienste M. vom 19. April 2018 stützen (vgl. VB 40 S. 9 ff.), welcher dem Gutachter vollständig vorlag.