Der Gutachter führte hierzu aus, die Angaben im Dossier seien in Verbindung mit den Untersuchungsergebnissen vollumfänglich ausreichend gewesen, um eine versicherungsmedizinische Beurteilung vorzunehmen (VB 105 S. 9.). Zwar trifft es zu, dass Dr. med. C. festhielt, für die im Jahre 2018 als mittelgradige depressive Episode beurteilte Symptomatik würden sich keine konkreten Hinweise zu Art und Umständen der psychosozialen Belastungen entnehmen lassen, und er bemängelte, dass die Anamnese des Berichts der L. aus Gründen des Patientendatenschutzes entfernt worden sei (vgl. VB 105 S. 15).