Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.1 und 4.2.2). Der Gutachter führte hierzu aus, die Angaben im Dossier seien in Verbindung mit den Untersuchungsergebnissen vollumfänglich ausreichend gewesen, um eine versicherungsmedizinische Beurteilung vorzunehmen (VB 105 S. 9.).