5.1.4. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, es seien keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt worden, obwohl der Gutachter das Fehlen anamnestischer Angaben im Bericht der L. kritisiert habe und dabei ausgeführt habe, dass weder die Untersuchung noch der Bericht der L. konkreter - 10 - erhellen würden, welche Anamnese im Bezug zu den psychosozialen Belastungsfaktoren bestanden hätten (vgl. Beschwerde S. 23 ff.).