Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand muss der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss zeigt selbst eine lediglich zwanzig Minuten dauernde Untersuchung nicht von vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters an.