Die von der Klinik J. erwähnte persistierende mittelgradige Depression, welche im Bericht des Sanatoriums I. vom 2. August 2021 abgebildet sein solle, könne anhand der Aktenprüfung nicht bestätigt werden. So sei der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht des Sanatoriums I. vom 2. August 2021 in deutlich verbessertem Zustand in die angestammten Wohnverhältnisse ausgetreten (VB 133 S. 8).