deutlich verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit evident sei als auch psychomotorische Auffälligkeiten bestehen würden. Der Beschwerdeführer habe sich ganz im Gegenteil freundlich zugewandt und voll orientiert, ohne kognitive Einschränkungen präsentiert, was nur sehr unwahrscheinlich mit dem Vorliegen einer schweren Depression im Einklang stehe (VB 133 S. 7 f.). Zudem überzeuge der Austrittsbericht der Klinik J. vom 7. Dezember 2021 bei "inhaltlicher Prüfung" nicht. Die von der Klinik J. erwähnte persistierende mittelgradige Depression, welche im Bericht des Sanatoriums I. vom 2. August 2021 abgebildet sein solle, könne anhand der Aktenprüfung nicht bestätigt werden.