Gegen eine Persönlichkeitsstörung oder eine wiederkehrende Depression, die eine prämorbide Schadenanlage bestimmen und eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit begründen würde, spreche bereits, dass der Beschwerdeführer in mehrjähriger Anstellung in einem Vollpensum im Maurerhandwerk als Vorarbeiter beruflich erfolgreich tätig gewesen sei. Im angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer von 1987 bis zur Kündigung aus nichtmedizinischen Gründen bis zum 31. Dezember 2020 beschäftigt gewesen (VB 105 S. 12).