Es sei nicht zu klären gewesen, ob eine spezifische Arzneimittelbehandlung durchgeführt werde, die mit der Diagnose einer Depression korreliere, da bis zum Erstattungszeitpunkt des Gutachtens keine der angefragten Laborbefunde eingegangen seien (VB 105 S. 11 f.). Gegen eine Persönlichkeitsstörung oder eine wiederkehrende Depression, die eine prämorbide Schadenanlage bestimmen und eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit begründen würde, spreche bereits, dass der Beschwerdeführer in mehrjähriger Anstellung in einem Vollpensum im Maurerhandwerk als Vorarbeiter beruflich erfolgreich tätig gewesen sei.