Dr. med. C. setzte sich mit den relevanten Berichten der behandelnden Ärzte eingehend auseinander und stellte fest, die Begutachtung sei nicht unter Ausblendung von zahlreichen Inkonsistenzen möglich gewesen. So seien unterschiedliche Narrative zur Behandlungsanamnese evident. Es sei nicht zu klären gewesen, ob eine spezifische Arzneimittelbehandlung durchgeführt werde, die mit der Diagnose einer Depression korreliere, da bis zum Erstattungszeitpunkt des Gutachtens keine der angefragten Laborbefunde eingegangen seien (VB 105 S. 11 f.).