5. 5.1. 5.1.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die gutachterliche Beurteilung stehe im "eklatanten, evidenten und offensichtlichen Widerspruch" zur gesamten Aktenlage und insbesondere auch zu den Feststellungen der zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits laufenden stationären Heilbehandlung im Sanatorium I. sowie auch zu den anschliessenden Feststellungen seines Verhaltens im Rahmen der stationären Behandlung in der Klinik J. (vgl. Beschwerde S. 22 ff.).