Weiter sei eine funktionelle Leistungsprüfung mittels MINI-ICF- APP entbehrlich gewesen, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Das Gutachten habe sich auf das biopsychische Krankheitsmodell bezogen, bei dem invaliditätsfremde Aspekte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wie Alter, Bildung, familiäre Situation, Wohnverhältnisse und Finanzen nicht berücksichtigt würden. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Begutachtung im Sanatorium I. in Behandlung gewesen. Bei der Begutachtung seien weitgehend keine psychopathologischen Befunde im Gespräch festzustellen gewesen.