Mit ergänzender Stellungnahme vom 21. März 2022 setzte sich der Gutachter mit den Berichten des Sanatoriums I. vom 2. August 2021 sowie der Klinik J. vom 7. Dezember 2021 betreffend stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers (VB 121 S. 12 ff.; 122 S. 3 ff.) auseinander und führte aus, eine Untersuchung sowie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei trotz zeitgleicher stationärer psychiatrischer Behandlung vollumfänglich möglich gewesen. Weiter sei eine funktionelle Leistungsprüfung mittels MINI-ICF- APP entbehrlich gewesen, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe.