3. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. vom 16. Juni 2021 (VB 105) und dessen ergänzende Stellungnahme vom 21. März 2022 (VB 133). Der Gutachter kam zum Schluss, es liege keine psychiatrische Diagnose mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Zu diesem Ergebnis gelangte er, da weder eine Persönlichkeitsstörung noch wiederkehrende depressive Episoden überwiegend wahrscheinlich vorhanden seien. Einerseits seien die Eingangs- -5-