2. In der angefochtenen Verfügung (Vernehmlassungsbeilage [VB] 135 S. 2) begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C. vom 16. Juni 2021 keine Diagnose mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, auf das Gutachten vom 16. Juni 2021 könne nicht abgestellt werden, da diesem kein Beweiswert zukomme. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. April 2022 (VB 135) zu Recht abgewiesen hat.