3. Ferner seien zum psychiatrischen Zustand im Verlauf der langjährig behandelnde Hausarzt, Pract. Med. D., sowie die den Beschwerdeführer bis Ende 2021 behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, E., als sachverständige Zeugen zu befragen und zum innerfamiliären Verhalten und Zustand die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau F., sowie der Sohn, Herr G., als Zeugen zu befragen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.