II. VERFAHRENSANTRAG 1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 2. Es sei in Nachachtung von Art. 6 EMRK eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und es sei dabei der Beschwerdeführer zu befragen. 3. Ferner seien zum psychiatrischen Zustand im Verlauf der langjährig behandelnde Hausarzt, Pract.