3. Eventualiter: Es sei nach Aufhebung der Verfügung die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhalts ein verwaltungsexternes psychiatrisches Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Verlauf und Veränderung sowie dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers bei einer unabhängigen, fachlich geeigneten und in Nachachtung von Art. 7j