Am 4. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab, da sie den Beschwerdeführer als rentenausschliessend eingegliedert erachtete. Entsprechend stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 24. Juli 2020 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Eingang der Einwände des Beschwerdeführers liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Juni 2021). Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung.