Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich aufgrund einer psychischen Erkrankung am 5. Februar 2019 (Posteingang) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining und sprach entsprechende Taggelder zu. Am 4. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab, da sie den Beschwerdeführer als rentenausschliessend eingegliedert erachtete.