15 ff. StPO). Auf die Beschwerde ist demnach auch in diesem Umfang nicht einzutreten. 3. 3.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 f bis ATSG). Insofern ist auch auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Antrag Ziff. 7) mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 3.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.