Die Wahrnehmung des Beschwerdeführers, wonach ein strafbares Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin vorliegen könnte, ist nicht mit der vom Gesetz verlangten Kenntnis des Gerichts über das Vorliegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens gleichzusetzen (vgl. § 34 Abs. 1 EG StPO, wonach Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden verpflichtet sind, Verbrechen und schwere Vergehen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, der Staatsanwaltschaft zu melden). Die Abklärung eines allfälligen strafrechtlich relevanten Verhaltens wäre ohnehin Sache der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Art. 15 ff.