Gegen die Verfügung vom 6. April 2022 steht dem Beschwerdeführer nach Art. 52 Abs. 1 ATSG das Rechtsmittel der Einsprache an die Beschwerdegegnerin offen, wie in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung explizit -3- festgehalten ist – nicht jedoch die Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2022 ist jedoch zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten (vgl. Art. 30 ATSG; § 8 Abs. 2 VRPG) zur Prüfung, ob sie als Einsprache gegen eine den Beschwerdeführer betreffende Verfügung entgegenzunehmen ist.