1.3. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2022 beantragt, die Verfügung vom 6. April 2022 sei aufzuheben, die dieser Verfügung zu Grunde liegende Betreibung sei zu löschen, es sei festzustellen, dass er nur bei der Swica versichert sei, dass zu keinem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft respektive eine Krankversicherung bei der Beschwerdegegnerin bestanden habe sowie dass die AGB der Beschwerdegegnerin für ihn ungültig seien, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fehlt es doch diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt.