4. 4.1. Bei den vorliegend umstrittenen kantonalen Prämienverbilligungsbeiträgen handelt es sich nicht um Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150]). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.