Hinzu kommt, dass zehn Arbeitsstunden pro Monat ungefähr einem 5%-Pensum entsprechen. Würde der Beschwerdeführer dafür einen Lohn beziehen, ist davon auszugehen, dass dieser unter dem läge, was üblicherweise – auch bei bescheidenen Verhältnissen – monatlich für das Wohnen in einer Wohngemeinschaft in einem Haus mit einem Zimmer zur alleinigen Benützung aufzuwenden ist. Daraus folgt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mithilfe zu Hause nicht als (adäquater) Ersatz für Mietzinszahlungen gewertet werden kann. Indem seine Eltern ihn gratis bei sich wohnen lassen, leisten sie ihm – wie von seinem Vater auch angegeben – Unterstützung im Sinne von § 9 Abs. 3 lit. a KVGG.