Unterhalt der betreffenden Liegenschaft anfallenden Tätigkeiten als selbstverständlich zu betrachten. Aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass der vom Beschwerdeführer angegebene zeitliche Umfang der Mithilfe von 10 Stunden pro Monat, mithin durchschnittlich rund 20 Minuten pro Tag, den Rahmen dessen, was von den einzelnen Mitgliedern einer dreiköpfigen Wohngemeinschaft in einem Haus mit Garten üblicherweise an Mitarbeit geleistet wird, keineswegs sprengt, kann seine Mithilfe nicht als Ersatz für Mietzinszahlungen gewertet werden. Hinzu kommt, dass zehn Arbeitsstunden pro Monat ungefähr einem 5%-Pensum entsprechen.