3.3. Nach dem Gesagten und aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer noch bei seinen Eltern wohnt und sein Vater dabei davon ausgeht, dass er seinen Sohn unterstützt. Der Beschwerdeführer macht geltend, als Gegenleistung für den Verzicht seiner Eltern auf Mietzinszahlungen zehn Stunden "Gartenarbeit und Liegenschaftsunterhalt" pro Monat zu leisten. Bei gemeinsamen Wohnformen wie Wohngemeinschaften ist eine gewisse – unentgeltliche – Mithilfe der einzelnen Mitbewohner bei den im Haushalt und (gegebenenfalls) Garten bzw. im Zusammenhang mit dem -4-