3.2. Nach Erhalt der ablehnenden Verfügung vom 5. April 2022 (VB 3 f.) machte der Beschwerdeführer jedoch geltend, dass er nicht von seinen Eltern unterstützt werde. Er bezahle seine Krankenkassenprämie, sein Essen und die sonstigen täglichen Ausgaben selber. Er bezahle einzig keine Miete, da er momentan noch bei seinen Eltern wohne. Als Gegenleistung leiste er "monatliche[.] Gartenarbeit und Liegenschaftsunterhalt von 10 Stunden". Der Antrag auf Prämienverbilligung sei von seinem Vater ausgefüllt worden.