3. 3.1. Der am 2. Januar 2000 geborene Beschwerdeführer ist 2022 22 Jahre alt und sein steuerbares Einkommen lag vor Abzug des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen deutlich unter Fr. 24'000.00 (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 25 ff.). Auf dem Antrag vom 31. Dezember 2021 für die Prämienverbilligung 2022 wurde zudem angegeben, dass der Beschwerdeführer durch seine Eltern unterstützt werde (VB 2).