Der Widerspruch ist nötigenfalls zu belegen (§ 9 Abs. 3 lit. a KVGG). Der Grenzwert wurde vom Regierungsrat bei einem steuerbaren Einkommen in der rechtskräftigen Steuerveranlagung vor Abzug des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen auf Fr. 24'000.00 festgelegt (§ 5 Abs. 2 V KVGG).