2. 2.1. Nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 KVGG besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt. Bei Mehrpersonenhaushalten werden die Richtprämien der einzelnen Haushaltsmitglieder zusammengezählt. 2.2. Das kantonale Recht unterscheidet bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung zwischen Einzelpersonen ab dem vollendeten 18. Altersjahr einerseits sowie Ehepaaren und Familien andererseits (§ 9 Abs. 1 KVGG), -3-