2. 2.1. Mit am 31. Mai 2022 der Post übergebenem Schreiben erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2022 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Zusprache von Prämienverbilligung für das Jahr 2022. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 zu Recht abgewiesen hat.