1. Der 2000 geborene Beschwerdeführer beantragte mit elektronisch übermittelter Anmeldung vom 31. Dezember 2021 Krankenkassenprämienverbilligung für das Jahr 2022. Mit Verfügung vom 5. April 2022 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag ab, da eine Unterstützung durch die Eltern vorliege und ein entsprechender Anspruch auf der Basis eines Antrags der Eltern "zusammen mit [deren] Einkommen" zu berechnen wäre. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2022 ab.