Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.215 / cj / BR Art. 93 Urteil vom 28. November 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 3. Mai 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 2000 geborene Beschwerdeführer beantragte mit elektronisch übermit- telter Anmeldung vom 31. Dezember 2021 Krankenkassenprämienverbilli- gung für das Jahr 2022. Mit Verfügung vom 5. April 2022 wies die Be- schwerdegegnerin den Antrag ab, da eine Unterstützung durch die Eltern vorliege und ein entsprechender Anspruch auf der Basis eines Antrags der Eltern "zusammen mit [deren] Einkommen" zu berechnen wäre. Die dage- gen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einsprache- entscheid vom 3. Mai 2022 ab. 2. 2.1. Mit am 31. Mai 2022 der Post übergebenem Schreiben erhob der Be- schwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2022 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Zusprache von Prämienverbilligung für das Jahr 2022. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag des Be- schwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 zu Recht ab- gewiesen hat. 2. 2.1. Nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilli- gungen. Gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 KVGG besteht ein Anspruch auf Prä- mienverbilligung, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt. Bei Mehrpersonenhaushalten werden die Richtprämien der einzelnen Haushaltsmitglieder zusammenge- zählt. 2.2. Das kantonale Recht unterscheidet bei der Ermittlung der Anspruchsbe- rechtigung zwischen Einzelpersonen ab dem vollendeten 18. Altersjahr ei- nerseits sowie Ehepaaren und Familien andererseits (§ 9 Abs. 1 KVGG), -3- wobei für junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr Sonderbestimmungen gelten (§ 9 Abs. 3 KVGG). Bei jungen Erwachsenen zwischen dem 19. und 25. Altersjahr wird eine Unterstützung durch die Eltern angenommen, wenn die rechtskräftige Steu- erveranlagung unter dem vom Regierungsrat durch Verordnung festgeleg- ten Grenzwert liegt. Die jungen Erwachsenen werden in diesem Fall auf dem Antrag der Eltern unter Anrechnung ihrer Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse mitgeführt. Der Annahme kann durch eine Deklaration bei der Antragstellung widersprochen werden. Der Widerspruch ist nötigenfalls zu belegen (§ 9 Abs. 3 lit. a KVGG). Der Grenzwert wurde vom Regie- rungsrat bei einem steuerbaren Einkommen in der rechtskräftigen Steuer- veranlagung vor Abzug des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen auf Fr. 24'000.00 festgelegt (§ 5 Abs. 2 V KVGG). 3. 3.1. Der am 2. Januar 2000 geborene Beschwerdeführer ist 2022 22 Jahre alt und sein steuerbares Einkommen lag vor Abzug des zusätzlichen Sozial- abzugs für tiefe Einkommen deutlich unter Fr. 24'000.00 (Vernehmlas- sungsbeilagen [VB] 25 ff.). Auf dem Antrag vom 31. Dezember 2021 für die Prämienverbilligung 2022 wurde zudem angegeben, dass der Beschwer- deführer durch seine Eltern unterstützt werde (VB 2). 3.2. Nach Erhalt der ablehnenden Verfügung vom 5. April 2022 (VB 3 f.) machte der Beschwerdeführer jedoch geltend, dass er nicht von seinen Eltern un- terstützt werde. Er bezahle seine Krankenkassenprämie, sein Essen und die sonstigen täglichen Ausgaben selber. Er bezahle einzig keine Miete, da er momentan noch bei seinen Eltern wohne. Als Gegenleistung leiste er "monatliche[.] Gartenarbeit und Liegenschaftsunterhalt von 10 Stunden". Der Antrag auf Prämienverbilligung sei von seinem Vater ausgefüllt wor- den. Dieser habe die Frage nach einer Unterstützung durch die Eltern mit "ja" beantwortet, da er davon ausgegangen sei, eine Zimmermiete sei hö- her, und er "mit seinem monatlichen Hypothekarzins von Fr. 400.-" nicht mehr verlange könne (Einsprache vom 2. Mai 2022, VB 8; Beschwerde). 3.3. Nach dem Gesagten und aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer noch bei seinen Eltern wohnt und sein Vater dabei davon ausgeht, dass er seinen Sohn unterstützt. Der Beschwerdeführer macht geltend, als Gegenleistung für den Verzicht seiner Eltern auf Mietzinszah- lungen zehn Stunden "Gartenarbeit und Liegenschaftsunterhalt" pro Monat zu leisten. Bei gemeinsamen Wohnformen wie Wohngemeinschaften ist eine gewisse – unentgeltliche – Mithilfe der einzelnen Mitbewohner bei den im Haushalt und (gegebenenfalls) Garten bzw. im Zusammenhang mit dem -4- Unterhalt der betreffenden Liegenschaft anfallenden Tätigkeiten als selbst- verständlich zu betrachten. Aufgrund dessen und angesichts des Um- stands, dass der vom Beschwerdeführer angegebene zeitliche Umfang der Mithilfe von 10 Stunden pro Monat, mithin durchschnittlich rund 20 Minuten pro Tag, den Rahmen dessen, was von den einzelnen Mitgliedern einer dreiköpfigen Wohngemeinschaft in einem Haus mit Garten üblicherweise an Mitarbeit geleistet wird, keineswegs sprengt, kann seine Mithilfe nicht als Ersatz für Mietzinszahlungen gewertet werden. Hinzu kommt, dass zehn Arbeitsstunden pro Monat ungefähr einem 5%-Pensum entsprechen. Würde der Beschwerdeführer dafür einen Lohn beziehen, ist davon auszu- gehen, dass dieser unter dem läge, was üblicherweise – auch bei beschei- denen Verhältnissen – monatlich für das Wohnen in einer Wohngemein- schaft in einem Haus mit einem Zimmer zur alleinigen Benützung aufzu- wenden ist. Daraus folgt, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Mithilfe zu Hause nicht als (adäquater) Ersatz für Mietzinszahlun- gen gewertet werden kann. Indem seine Eltern ihn gratis bei sich wohnen lassen, leisten sie ihm – wie von seinem Vater auch angegeben – Unter- stützung im Sinne von § 9 Abs. 3 lit. a KVGG. 3.4. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht den Antrag des Beschwerde- führers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 abgewiesen, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1. Bei den vorliegend umstrittenen kantonalen Prämienverbilligungsbeiträgen handelt es sich nicht um Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantona- lem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 fest- gesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150]). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. 4.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG) und der Beschwerdegegnerin auf- grund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -5- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 28. November 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Junghanss