5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: -9- 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden zu drei Viertel mit Fr. 600.00 der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel mit Fr. 200.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.