Da die Beschwerdegegnerin durch die widersprüchliche Formulierung der Verfügung das Nichteintreten betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen verursachte, sind ihr gestützt auf das Verursacherprinzip (vgl. hierzu THOMAS ACKER- MANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser, Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 216) anteilig Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin drei Viertel der Verfahrenskosten, Fr. 600.00 ausmachend, und der Beschwerdegegnerin einen Viertel, Fr. 200.00 ausmachend, aufzuerlegen.