4.3. Zusammenfassend erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen wird in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet, da von solchen keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Die angefochtene Verfügung vom 27. April 2022 erweist sich jedenfalls im Ergebnis als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.