die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG), fällt ein Rentenanspruch für diesen Zeitraum ohne Weiteres ausser Betracht (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1). Es kann daher jedenfalls offen bleiben, inwieweit die Beschwerdeführerin bis zur Remission der depressiven Störung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.