Diese beurteilte die rezidivierende depressive Störung mit Bericht vom 16. Februar 2022 nämlich als remittiert (vgl. VB 53 S. 4). Daneben stellte die behandelnde Psychiaterin sodann einzig Z-codierte Diagnosen, welche rechtsprechungsgemäss jedoch keine rechtserheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2). Ob demnach – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung ausführte (vgl. VB 64 S. 1 f.) – die psychische Störung in den psychosozialen Belastungsfaktoren eine hinreichende Erklärung findet (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 4.3.3. S. 303, 127 V 294 E. 5a S. 299;