4.2. Vorliegend wurde nur eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen festgestellt, was rechtsprechungsgemäss nicht als schwere psychische Krankheit zu definieren ist (vgl. E. 3.3.2. hiervor). Zudem gingen die (teil-)stationär behandelnden Ärzte von einer guten Therapierbarkeit aus, was auch mit der Einschätzung der ambulant behandelnden Psychiaterin bestätigt wurde: Diese beurteilte die rezidivierende depressive Störung mit Bericht vom 16. Februar 2022 nämlich als remittiert (vgl. VB 53 S. 4).