Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Fall nicht rechtsgenügend und vollständig abgeklärt. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig; eine Tätigkeit in einer Führungsposition sei ihr nicht mehr möglich. -4- Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April 2022 zu Recht verneint hat.