2. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2022 im Wesentlichen aus, eine psychische Störung gelte nicht als invalidisierend, wenn sie im Wesentlichen durch psychosoziale Belastungen erklärt werden könne. Vorliegend habe sich eine rezidivierende depressive Störung, vorerst in Form einer mittelgradigen Episode, danach einer leichten und zwischenzeitlich einer remittierten, vor dem Hintergrund psychosozial-belastender Umstände (Mobbing und Überlastung am Arbeitsplatz) entwickelt. Eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht sei nicht begründbar, womit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (VB 64 S. 1 f.).