Schliesslich befand sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch in einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung (vgl. VB 59). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung tatsächlich einzig über den Rentenanspruch befunden hat (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_777/2019 vom 24. November 2020 E. 5.2 [in BGE 147 V 73 nicht publizierte Erwägung]; 9C_76/2020 vom 1. Mai 2020 E. 3.; 9C_727/2010 vom 27. Januar 2012 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache von beruflichen Massnahmen beantragt, ist demnach auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten.