Von Amtes wegen sei jedoch ebenfalls ein allfälliger Rentenanspruch zu prüfen. Es sei zu beachten, dass der vorliegende Entscheid "keinen Einfluss auf die Eingliederungsmassnahmen ha[be]" (VB 64 S. 1 f.). Schliesslich befand sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch in einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung (vgl. VB 59).