In der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 64) hielt die Beschwerdegegnerin unter "Wir verfügen:" fest, das Leistungsbegehren werde abgewiesen. Im Rahmen der Begründung ihres Entscheids hielt sie abschliessend unter "Abklärungsergebnis" fest, "ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Berufliche Massnahmen und Rente)" sei nicht gegeben. Davor führte sie jedoch aus, dass die Beschwerdeführerin von der Invalidenversicherung bei der beruflichen Eingliederung unterstützt werde. Von Amtes wegen sei jedoch ebenfalls ein allfälliger Rentenanspruch zu prüfen.