2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verwaltungsverfügungen sind nicht ausschliesslich aufgrund ihres Wortlauts, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu verstehen (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.2 S. 257 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 120 V 497 E. 1a S. 497 f.). Insoweit kommt – vorbehältlich des Prin- -3-