Mit Mitteilungen vom 20. September 2021 und 10. Dezember 2021 gewährte sie der Beschwerdeführerin Integrationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 20. September 2021 bis 20. März 2022 und sprach ihr für diese Zeit Taggelder zu. Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. März 2022 die Abweisung deren Leistungsbegehrens in Aussicht. Am 22. März 2022 verlängerte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für das Arbeitstraining vom 21. März bis 22. Mai 2022.